 | Vorsicht bei Mini-Jobs! Stolperfalle 1
Die Ferienzeit ist die Hochsaison der Aushilfen, Kurzzeit- und Mini-Jobs. Viele Details legt jedoch das neue Gesetz nicht klar fest. Deshalb haben wir für Sie nachgehakt: In die Klemme können Sie geraten, wenn der Arbeitnehmer zur gleichen Zeit eine weitere geringfügige Beschäftigung bis 400 EURO ausübt. Neben einem Hauptberuf ist nur ein Aushilfs-Job steuer- und sozialversicherungsbegünstigt. Hat der Arbeitnehmer einen Mini-Job, ist jeder weitere auf der Basis des Gehaltes des Hauptberufs abgabepflichtig. Hat er hingegen keine Einnahmen aus seinem Beruf, wie z.B. Studenten, Schüler etc., werden mehrere Mini-Jobs bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 EURO begünstigt. Was aber, wenn der Arbeitnehmer Ihnen seine andere Beschäftigung verschweigt und Sie deshalb fälschlicherweise keine Sozialabgaben zahlen?
Hier droht Nachzahlung, wie Torsten Vennebusch, Bundesknappschaft, Abt. VII/Essen, erläutert: "Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln." Doch dabei muss Ihnen der Betriebsprüfer erst mal einen Fehler nachweisen. Dazu Ivo Hurnik vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Referat 411/Bonn: "Verheimlicht ein Beschäftigter eine zweite Beschäftigung, erfahren die Arbeitgeber davon durch Bescheid der Bundesknappschaft. Erst ab diesem Zeitpunkt sind dann die entsprechenden Meldungen abzugeben und Beiträge zu zahlen. Zu Nachforderungen kann es nur in den Fällen kommen, in denen der Betriebsprüfer nachweisen kann, dass dem Arbeitgeber die zweite Beschäftigung schon vorher bekannt gewesen ist."
‚mi'-Tipp 1: Wenn Sie Nachzahlungen vermeiden wollen, lassen Sie sich schriftlich vom Beschäftigten bestätigen, dass keine weitere geringfügige Beschäftigung vorliegt. Eine Muster-Erklärung ist Teil unseres Services, den Sie gegen 10 EURO ‚mi'-Service-Wertschecks unter dem Stichwort "Fh 08/03 Aushilfe" erhalten.
Quelle: mi B26/2003

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