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Vorsicht bei Mini-Jobs! Stolperfalle 2

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Weitere Stolperfalle kann der Übergang zwischen geringfügiger Beschäftigung und der versicherungspflichtigen Gleitzone durch (allgemeingültige) Tarifvereinbarungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc. werden. Dazu Ulrich Grintsch, Referatsleiter des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger/Frankfurt: "Der Arbeitgeber hat die Pflicht, das Versicherungsverhältnis zu beurteilen und zu melden. Wird im Nachhinein festgestellt, dass ein Arbeitnehmer einen tarifrechtlichen Anspruch auf ein die Grenze von 400 EURO übersteigendes Arbeitsentgelt hat, tritt Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit ein. Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes nicht an." Es reicht also nicht aus, dass Sie und Ihr Mitarbeiter sich über den Lohn einig sind! Hier drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger. Auf eine Einschränkung hierbei weist jedoch Ivo Hurnik hin: "Soweit es sich um Nachforderungen wegen allgemeinverbindlicher Tariflöhne handelt, ist zwischen laufenden Löhnen und Einmalzahlungen zu unterscheiden. Bei laufenden Löhnen sind Nachforderungen zu erwarten, bei Einmalzahlungen nur in den Fällen, in denen sie allgemein üblich im Betrieb gezahlt werden. Dies lässt sich aber durch Erklärung des Arbeitnehmers auf Verzicht auf Einmalzahlung für die Betragspflicht ausschließen."

‚mi'-Tipp 2: Bei einer Nachprüfung kann es Sie hier retten, die 400 EURO-Grenze nicht vollständig auszuschöpfen und keine (allzu hohe) Arbeitszeit für Ihre Aushilfe zu dokumentieren. Dann können Sie notfalls anhand eines passenden Stunden-Nachweises belegen, dass der Tarif nicht verletzt wurde.

Quelle: mi B26/2003





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